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§ 27 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 27

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144797

alte Dokumentnummer

N9194041432L

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