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§ 25 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 25

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144795

alte Dokumentnummer

N9194041430L

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