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§ 24 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 24

Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144794

alte Dokumentnummer

N9194041429L

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