VII. Kostenbestimmungen
§ 42
Soweit für die Exekution auf Liegenschaften oder Rechte an Liegenschaften in den Reichsgauen der Ostmark besondere Gebührenvorschriften gelten, sind sie bei der Exekution auf Schiffe oder Schiffsbauwerke sowie auf Rechte an Schiffen oder Schiffsbauwerken sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144926
alte Dokumentnummer
N9194041561L
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