§ 41
(1) Eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung angeordnete Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines eingetragenen Rechts an einem solchen Schiff oder Schiffsbauwerk ist, wenn das Registergericht die Anordnung erlassen hat, von Amts wegen in das Register einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.
(2) Auf die Sicherungsbeschlagnahme im Sinn des Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe zum Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Jänner 1965, BGBl. Nr. 278/1982, ist, soweit nicht dieses Protokoll anderes bestimmt, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teiles der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144925
alte Dokumentnummer
N9194041560L
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