§ 40
Eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder ein Widerspruch nach § 21 dieses Gesetzes eingetragen werden soll, kann auch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffs oder der Bauort des Schiffsbauwerks befindet.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144924
alte Dokumentnummer
N9194041559L
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