§ 3
Auf die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks sind die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen des Abschnitts II nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144887
alte Dokumentnummer
N9194041522L
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