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Art. 22 § 26 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 26

Der nach § 191 der Exekutionsordnung vorzunehmenden Berechnung, ob die Forderung des dem Zuschlag widersprechenden Gläubigers im Meistbot volle Deckung findet, ist das Ergebnis der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§ 167 der Exekutionsordnung) mit Berücksichtigung der nachträglich etwa noch vorgenommenen, im Schiffsregister eingetragenen Änderungen und der von Schiffsgläubigern angemeldeten, im Schiffsregister nicht eingetragenen Forderungen zugrunde zu legen. Wird die Forderung eines Schiffsgläubigers bestritten, so ist sie glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144910

alte Dokumentnummer

N9194041545L

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