§ 25
(1) Die Eintragung der Erteilung des Zuschlags im Schiffsregister (§ 183 Abs. 3 der Exekutionsordnung) hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, daß die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
(2) Nach Rechtskraft des Zuschlags sind auf Ansuchen der Beteiligten die nach der Eintragung der Zuschlagserteilung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144909
alte Dokumentnummer
N9194041544L
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