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Art. 22 § 25 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 25

(1) Die Eintragung der Erteilung des Zuschlags im Schiffsregister (§ 183 Abs. 3 der Exekutionsordnung) hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, daß die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.

(2) Nach Rechtskraft des Zuschlags sind auf Ansuchen der Beteiligten die nach der Eintragung der Zuschlagserteilung gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144909

alte Dokumentnummer

N9194041544L

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