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Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 2

Artikel 2. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR40268974

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