vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.8.1936

Artikel 1

Artikel 1. An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben werden, muß an der Außenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.

Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.

Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschließlich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft.

Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR12144454

alte Dokumentnummer

N9193541314L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)