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Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kurztitel
Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1935
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.08.1936
Unterzeichnungsdatum
05.08.1935
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken
StF: BGBl. Nr. 380/1935
Änderung
BGBl. Nr. 255/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 18/1938 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Argentinien 219/1950 *Australien 380/1935, 219/1950 *Belgien 380/1935, 219/1950 *Bulgarien 380/1935, 219/1950 *Chile 380/1935, 219/1950 *China 380/1935, 219/1950 *Dänemark 380/1935, 219/1950 *Deutschland 380/1935 *Estland 380/1935, 219/1950 K *Finnland 380/1935, 219/1950 *Frankreich 380/1935, 219/1950 *Griechenland 255/1936, 219/1950 *Indien 380/1935, 219/1950 *Irland 380/1935, 219/1950 *Italien 380/1935, 219/1950 *Japan 380/1935, 219/1950 K *Jugoslawien 380/1935, 219/1950 K *Kanada 219/1950 *Litauen 380/1935, 219/1950 K *Luxemburg 380/1935, 219/1950 *Mexiko 380/1935, 219/1950 *Myanmar 219/1950 *Nicaragua 380/1935, 219/1950 K *Niederlande 380/1935, 219/1950 *Norwegen 380/1935, 219/1950 *Pakistan 219/1950 *Polen 380/1935, 219/1950 *Portugal 380/1935, 219/1950 *Rumänien 380/1935, 219/1950 K *Schweden 380/1935, 219/1950 *Schweiz 380/1935, 219/1950 *Spanien 380/1935, 219/1950 K *Südafrika 380/1935, 219/1950 *Tschechoslowakei 380/1935, 219/1950 *Ungarn 18/1938, 219/1950 *Uruguay 380/1935, 219/1950 *Venezuela 380/1935, 219/1950
Sonstige Textteile
Nachdem der von der XII. Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 21. Juni 1929 angenommene Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken, welches also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. August 1935.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 16. August 1935 im Generalsekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, für Österreich am 16. August 1936 in Kraft.
Das Übereinkommen wurde bis zum heutigen Tage von nachstehenden Staaten ratifiziert: Südafrikanische Union (diese Ratifikation wird jedoch erst wirksam werden, wenn die Ratifikationen Großbritanniens, Deutschlands, Frankreichs und Italiens durch den Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen sein werden), Deutschland, Australien einschließlich des Gebietes von Nauru, Österreich, Belgien ohne Belgisch-Kongo und ohne die unter belgischem Mandate gelegenen Gebiete, Bulgarien, Chile, China, Dänemark ohne Grönland (das Übereinkommen wird jedoch für Dänemark erst dann in Kraft treten, wenn es auch durch Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und die Niederlande ratifiziert sein wird), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Freistaat Irland, Indien, Italien, Japan einschließlich Koreas, Formosas, Karafutos, des Pachtgebietes von Kouran-Toung und der Südseeinseln unter japanischem Mandate, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal ohne Kolonien, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Venezuela und Jugoslawien.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:
Schlagworte
e-rk3
Schifffahrt
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
10011221
Dokumentnummer
NOR11011486
alte Dokumentnummer
N9193514205T
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