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Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.8.1936

§ 0

Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Kurztitel

Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 380/1935

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.08.1936

Unterzeichnungsdatum

05.08.1935

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken

StF: BGBl. Nr. 380/1935

Änderung

BGBl. Nr. 255/1936 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 18/1938 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Argentinien 219/1950 *Australien 380/1935, 219/1950 *Belgien 380/1935, 219/1950 *Bulgarien 380/1935, 219/1950 *Chile 380/1935, 219/1950 *China 380/1935, 219/1950 *Dänemark 380/1935, 219/1950 *Deutschland 380/1935 *Estland 380/1935, 219/1950 K *Finnland 380/1935, 219/1950 *Frankreich 380/1935, 219/1950 *Griechenland 255/1936, 219/1950 *Indien 380/1935, 219/1950 *Irland 380/1935, 219/1950 *Italien 380/1935, 219/1950 *Japan 380/1935, 219/1950 K *Jugoslawien 380/1935, 219/1950 K *Kanada 219/1950 *Litauen 380/1935, 219/1950 K *Luxemburg 380/1935, 219/1950 *Mexiko 380/1935, 219/1950 *Myanmar 219/1950 *Nicaragua 380/1935, 219/1950 K *Niederlande 380/1935, 219/1950 *Norwegen 380/1935, 219/1950 *Pakistan 219/1950 *Polen 380/1935, 219/1950 *Portugal 380/1935, 219/1950 *Rumänien 380/1935, 219/1950 K *Schweden 380/1935, 219/1950 *Schweiz 380/1935, 219/1950 *Spanien 380/1935, 219/1950 K *Südafrika 380/1935, 219/1950 *Tschechoslowakei 380/1935, 219/1950 *Ungarn 18/1938, 219/1950 *Uruguay 380/1935, 219/1950 *Venezuela 380/1935, 219/1950

Sonstige Textteile

Nachdem der von der XII. Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 21. Juni 1929 angenommene Entwurf eines Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1935.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 16. August 1935 im Generalsekretariat des Völkerbundes hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, für Österreich am 16. August 1936 in Kraft.

Das Übereinkommen wurde bis zum heutigen Tage von nachstehenden Staaten ratifiziert: Südafrikanische Union (diese Ratifikation wird jedoch erst wirksam werden, wenn die Ratifikationen Großbritanniens, Deutschlands, Frankreichs und Italiens durch den Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen sein werden), Deutschland, Australien einschließlich des Gebietes von Nauru, Österreich, Belgien ohne Belgisch-Kongo und ohne die unter belgischem Mandate gelegenen Gebiete, Bulgarien, Chile, China, Dänemark ohne Grönland (das Übereinkommen wird jedoch für Dänemark erst dann in Kraft treten, wenn es auch durch Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und die Niederlande ratifiziert sein wird), Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Freistaat Irland, Indien, Italien, Japan einschließlich Koreas, Formosas, Karafutos, des Pachtgebietes von Kouran-Toung und der Südseeinseln unter japanischem Mandate, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal ohne Kolonien, Rumänien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Uruguay, Venezuela und Jugoslawien.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:

Schlagworte

e-rk3

Schifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR11011486

alte Dokumentnummer

N9193514205T

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