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Artikel 1 Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 1

Artikel 1. Die Vertragsstaaten erklären, daß sie das anliegende Statut über das internationale Regime der Seehäfen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheißen worden ist.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.

Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40056898

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