§ 0
Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen
Kurztitel
Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1927
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
20.04.1927
Unterzeichnungsdatum
09.12.1923
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
(Übersetzung.)
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
StF: BGBl. Nr. 56/1927
Änderung
BGBl. Nr. 81/1927 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 293/1927 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 347/1927 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 79/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 156/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 213/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 165/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 194/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 281/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 27/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 33/1932 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 10/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 353/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 297/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 290/1996 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Antigua/Barbuda 297/1989 *Australien 56/1927 *Belgien 293/1927 *Burkina Faso 353/1967 *Côte d’Ivoire 353/1967 *Dänemark 56/1927 *Deutschland/BRD 156/1928 *Estland 27/1932 *Frankreich 56/1927 *Griechenland 56/1927, 81/1927 *Indien 56/1927 *Irak 194/1929 *Italien I 10/1934 *Japan 56/1927 *Jugoslawien 33/1932 *Kroatien 290/1996 *Madagaskar 297/1989 *Malaysia 353/1967 *Malta 56/1927, 353/1967 *Marokko 297/1989 *Marshallinseln 290/1996 *Mauritius 297/1989 *Neuseeland 56/1927 *Niederlande 56/1927, 79/1928 *Nigeria 297/1989 *Norwegen 213/1928 *Schweden 347/1927 *Schweiz 56/1927 *Simbabwe 56/1927 *Slowakei 290/1996 *Thailand 56/1927, 297/1989 K *Trinidad/Tobago 353/1967 *Tschechische R 290/1996 *Tschechoslowakei 56/1927, 281/1931 *Ungarn 165/1929 *Vanuatu 290/1996 *Vereinigtes Königreich 56/1927 *Zypern 353/1967
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 290/1996)
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
a) dem Britischen Reich, Dänemark (ohne Grönland), Indien, Japan, Neuseeland, der Schweiz und Siam infolge Ratifikation durch diese Staaten;
b) Australien, den britischen Kolonien, Protektoraten und Mandaten (Bahamas; Barbados; Bermudas; Britisch-Guyana; Britisch-Honduras; dem Protektorat der britischen Salomoninseln: Brunei; Ceylon; Cypern; den Falklandinseln; den föderierten malaiischen Staaten: Perak, Selangor, Negri-Sembilan, Pahang; den Fidschi-Inseln; Gambien; Gibraltar; Gilbert- und Ellisinseln; Goldküste; Grenada; Hongkong; Jamaika – außer den Turcos-, Caicos- und Caimansinseln -; Kenya; den Inseln unter dem Wind: Antigoa, Dominique, Montserrat, St. Christoph-Nevis, den Jungferninseln; den nicht nichtföderierten malaiischen Staaten: Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu; Mauritius; Nigeria; Palästina; St. Helena; Ste. Lucie; St. Vincent; den Seschellen; Sierra Leone; Somaliland; Straits Settlements; dem Territorium von Tanganyika; den Tonga-Inseln; Trinidad und Tobago; Zanzibar); Frankreich; Malta; Neufundland und Südrhodesien durch Beitritt dieser Staaten.
Belgien
Diese Ratifikation erstreckt sich nicht auf Belgisch-Kongo und das unter belgischem Mandat stehende Gebiet von Ruanda-Urundi.
Dänemark
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Deutschland
Die Deutsche Regierung erklärt auf Grund des Artikels 12 des Statutes über das internationale Regime der Seehäfen, daß sie sich das Recht vorbehält, gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung die Beförderung von Auswanderern auf diejenigen Seeschiffe zu beschränken, denen sie dazu die Ermächtigung mit Rücksicht darauf erteilt haben wird, daß sie die von ihrer Gesetzgebung aufgestellten Bedingungen erfüllt haben.
Bei der Anwendung dieses Rechtes wird sich die Deutsche Regierung wie bisher soweit als möglich von den Grundsätzen des vorliegenden Statutes leiten lassen.
Estland
Die Ratifikation des Übereinkommens und Statutes ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes enthaltenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, erfolgt.
Griechenland
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Italien
Die Ratifikation ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, sowie nachstehender Vorbehalte erfolgt:
a) daß sie (die Ratifikation) sich weder auf die Kolonien noch auf die sonstigen Besitzungen Italiens erstreckt
b) daß sie nicht dahin wird ausgelegt werden können, sie schließe die Zulassung oder die Anerkennung irgendeines Vorbehaltes oder einer Erklärung in sich, die in irgendeiner Weise auf die Beeinträchtigung des im Art. 12 des Statutes den vertragschließenden Teilen eingeräumten Rechtes abziele.
Japan
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Jugoslawien
Die Ratifikation ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statuts enthaltenen Rechtes erfolgt.
Madagaskar
Der Regierung der Republik Madagaskar steht es in Übereinstimmung mit Art. 8 des Statuts frei, den Vorzug der Gleichbehandlung gegenüber der Handelsmarine eines Staates aufzuheben, der selbst gemäß den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 von der Gleichbehandlung zugunsten seiner eigenen Marine abweicht.
Niederlande
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Die niederländische Regierung behält sich das im Artikel 12, Absatz I, des dem Übereinkommen angeschlossenen Statutes vorgesehene Recht vor, wird aber keinen Unterschied zum Nachteil der Flagge irgendeines Vertragsstaates machen, der nicht selbst beim Transport von Auswanderern einen Unterschied zum Nachteile der niederländischen Flagge macht.
Die niederländischen Kolonien (Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao) sind mit dem gleichen Datum und dem gleichen Vorbehalt den genannten zwischenstaatlichen Akten beigetreten.
Schweiz
Unter Vorbehalt des im Artikel 12 dieses Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend auf Auswanderung.
Slowakei
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die nachstehende Erklärung der ehemaligen Tschechoslowakei erneuert:
Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Art. 12 des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.
Tschechische Republik
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben die nachstehende Erklärung der ehemaligen Tschechoslowakei erneuert:
Mit Vorbehalt hinsichtlich des in Art. 12 des Statuts erwähnten Rechts in bezug auf Auswanderer.
Ungarn
Die Ratifikation des Übereinkommens und Statutes ist unter Vorbehalt des im Artikel 12 des Statutes vorgesehenen Rechtes, betreffend die Auswanderung, erfolgt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den Beitritt dieses Staates zu dem am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigten Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen samt Anlage und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: …
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung dieses Staatsvertrages.
Deutschland, Belgien, Brasilien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, Dänemark, Spanien, Estland, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Litauen, Norwegen, die Niederlande, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,
vom dem Wunsche geleitet, in möglichst weitem Maße die Freiheit der Verkehrswege, die Artikel 23e der Völkerbundsatzung vorsieht, in den ihrer Staatshoheit oder Herrschaft unterstellten Seehäfen und für die Zwecke des internationalen Handels, die Gleichbehandlung der Schiffe aller Vertragsstaaten, ihrer Waren und ihrer Reisenden zu gewährleisten;
in Erwägung, daß der beste Weg, um in dieser Frage zu einem Ergebnis zu gelangen, ein allgemeines Übereinkommen ist, dem später möglichst viele Staaten beitreten können;
in Erwägung, daß die am 10. April 1922 in Genua zusammengetretene Konferenz in einer Entschließung, die den zuständigen Stellen des Völkerbundes mit Zustimmung des Völkerbundrates und der Völkerbundversammlung übermittelt worden ist, das Verlangen ausgesprochen hat, es möchten baldmöglichst die in den Friedensverträgen vorgesehenen internationalen Übereinkommen über das Regime der Verkehrswege abgeschlossen und in Kraft gesetzt werden, und daß in Artikel 379 des Vertrags von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verträge die Ausarbeitung eines allgemeinen Übereinkommens über das internationale Regime der Seehäfen vorgesehen ist;
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz;
willens, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das internationale Regime der Seehäfen in Kraft zu setzen und zu diesem Zweck ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
Anmerkung
1. Dokumentalistische Gliederung:
Statut = Anlage 1
Anlage = Anlage 2
Unterzeichnungsprotokoll = Anlage 3
Unterzeichnungsprotokoll zum Übereinkommen = Anlage 4
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.6.1996 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10011206
Dokumentnummer
NOR11011471
alte Dokumentnummer
N9192714204T
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