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Anlage 1 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Anlage 1

— Unterzeichnungsprotokoll zum Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen.

Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:

1. Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Verschiedenheit in der Behandlung der Flaggen, die ausschließlich in Ansehung der Flagge erfolgt, als unterschiedliche Behandlung angesehen werden muß, die ein Übelwollen im Sinne der Artikel 4 und 20 des Statuts über das internationale Regime der Eisenbahnen darstellt.

2. Falls Staaten oder Gebiete, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, die gleiche Flagge oder die gleiche Nationalität besitzen wie ein Vertragsstaat, so können diese Staaten oder Gebiete keinerlei Recht geltend machen, das dieses Statut der Flagge oder Nationalität der Vertragsstaaten zusichert.

Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute beschlossene Statut und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923.

(Anm.: es folgen die gleichen Unterschriften wie am Schlusse des Übereinkommens)

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011204

Dokumentnummer

NOR40006604

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