Artikel 10
Artikel 10. Nach Ablauf einer Frist von jedesmal fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens kann die Revision des Übereinkommens von fünf Vertragsstaaten beantragt werden. Zu jedem anderen Zeitpunkte kann die Revision des Übereinkommens von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
10011204
Dokumentnummer
NOR40006603
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