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Artikel 8 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 8

Artikel 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011204

Dokumentnummer

NOR40006601

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