Artikel 2
Artikel 2. Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011204
Dokumentnummer
NOR40006595
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