Artikel 1
Artikel 1. Die Vertragsstaaten erklären, daß sie das anliegende Statut über das internationale Regime der Eisenbahnen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheißen worden ist.
Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011204
Dokumentnummer
NOR40006594
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