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Artikel 3 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 3

Artikel 3. Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen für jeden auf der Konferenz von Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011204

Dokumentnummer

NOR40006596

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