vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 8.

Nach einem Zusammenstoße von Schiffen ist der Kapitän jedes der Schiffe verpflichtet, dem anderen Schiffe, dessen Besatzung und Reisenden Beistand zu leisten, soweit er dies ohne ernste Gefahr für sein Schiff, für dessen Besatzung und Reisende imstande ist.

Ebenso ist er verpflichtet, dem anderen Schiffe, soweit möglich, den Namen und den Heimatshafen seines Schiffes sowie den Ort, von dem es kommt, und den Ort, nach dem es geht, anzugeben.

Die Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen begründet für sich allein keine Haftung des Schiffseigentümers.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057610

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)