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Artikel 9. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 9.

Die hohen vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung Zuwiderhandlungen gegen den vorstehenden Artikel nicht ahndet, verpflichten sich, die zur Ahndung dieser Zuwiderhandlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Die hohen vertragschließenden Teile werden sich sobald als möglich die Gesetze und Verordnungen mitteilen, die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung in ihren Staatsgebieten schon erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057611

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