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Artikel 7. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 7.

Die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in zwei Jahren, von dem Ereignis an.

Die Frist für die Verjährung des im Artikel 4, Absatz 3, zugelassenen Rückgriffsanspruchs beträgt ein Jahr. Diese Frist läuft erst vom Tage der Zahlung an.

Die Gründe der Hemmung und Unterbrechung dieser Verjährungen werden nach dem Rechte des angerufenen Gerichtes beurteilt.

Die hohen vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Fristen auf Grund des Umstandes zuzulassen, daß das in Anspruch genommene Schiff in den Territorialgewässern des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht mit Beschlag belegt werden konnte.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057609

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