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Artikel 6. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 6.

Der Anspruch auf Ersatz eines infolge eines Zusammenstoßes entstandenen Schadens ist weder von der Erhebung eines Protestes noch von der Beobachtung einer anderen besonderen Förmlichkeit abhängig.

In bezug auf die Haftung für den Zusammenstoß besteht keine Rechtsvermutung eines Verschuldens.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057608

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