Artikel 6.
Der Anspruch auf Ersatz eines infolge eines Zusammenstoßes entstandenen Schadens ist weder von der Erhebung eines Protestes noch von der Beobachtung einer anderen besonderen Förmlichkeit abhängig.
In bezug auf die Haftung für den Zusammenstoß besteht keine Rechtsvermutung eines Verschuldens.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057608
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
