Artikel 2.
Wurde der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt oder besteht Ungewißheit über seine Ursachen, so wird der Schaden von denen getragen, die ihn erlitten haben.
Dies gilt auch dann, wenn die Schiffe oder eines von ihnen zur Zeit des Unfalles vor Anker lagen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057604
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