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Artikel 3. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 3.

Wurde der Zusammenstoß durch Verschulden eines der beiden Schiffe herbeigeführt, so obliegt der Ersatz des Schadens dem Schiffe, dem das Verschulden zur Last fällt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057605

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