Artikel 3.
Wurde der Zusammenstoß durch Verschulden eines der beiden Schiffe herbeigeführt, so obliegt der Ersatz des Schadens dem Schiffe, dem das Verschulden zur Last fällt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057605
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