Artikel 1.
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen richtet sich die Ersatzpflicht wegen des von Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen oder Personen zugefügten Schadens nach den folgenden Vorschriften ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern der Zusammenstoß stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057603
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