vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 1.

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen richtet sich die Ersatzpflicht wegen des von Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen oder Personen zugefügten Schadens nach den folgenden Vorschriften ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern der Zusammenstoß stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057603

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)