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Artikel 15. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 15.

Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Ersuchen zum Beitritte zugelassen. Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertragschließenden Teile angezeigt; er wird wirksam mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die belgische Regierung die Anzeige abgesendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057617

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