Artikel 14.
Jeder der hohen vertragschließenden Teile ist befugt, drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Übereinkommens herbeizuführen und insbesondere dessen Anwendungsgebiet, wenn möglich, zu erweitern.
Will eine Macht von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat sie ihre Absicht den anderen Mächten durch Vermittlung der belgischen Regierung anzuzeigen, die es übernehmen wird, eine neue Konferenz binnen sechs Monaten einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057616
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
