Artikel 13.
Dieses Übereinkommen findet auf den Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Außerachtlassung von Vorschriften einem anderen Schiffe oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zufügte, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoß nicht stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057615
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