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Artikel 13. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 13.

Dieses Übereinkommen findet auf den Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Außerachtlassung von Vorschriften einem anderen Schiffe oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zufügte, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoß nicht stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057615

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