Artikel 12.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn sämtliche beteiligte Schiffe den Staaten der hohen vertragschließenden Teile angehören; sie kommen ferner in den durch die Gesetze des einzelnen Staates bestimmten Fällen zur Anwendung.
Jedoch besteht Einverständnis darüber:
- 1. daß jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
- 2. daß die Gesetzgebung des einzelnen Staates und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten demselben Staate angehören wie das angerufene Gericht.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011192
Dokumentnummer
NOR40057614
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