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Artikel 12. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 12.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn sämtliche beteiligte Schiffe den Staaten der hohen vertragschließenden Teile angehören; sie kommen ferner in den durch die Gesetze des einzelnen Staates bestimmten Fällen zur Anwendung.

Jedoch besteht Einverständnis darüber:

  1. 1. daß jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
  2. 2. daß die Gesetzgebung des einzelnen Staates und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten demselben Staate angehören wie das angerufene Gericht.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057614

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