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Artikel 11. Übereinkommen - Zusammenstoss von Schiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1913

Artikel 11.

Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffe sowie auf Staatsschiffe, die ausschließlich für den öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057613

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