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§ 117 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

Achter Abschnitt.

Verjährung.

§ 117.

Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:

  1. 1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
  2. 2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
  3. 3. die Lotsengelder;
  4. 4. die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
  5. 5. die Beiträge zur großen Haverei;
  6. 6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
  7. 7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4, Nr. 3, §§ 7, 92).

Schlagworte

Schiffsabgabe, Brückengeld, Schleusengeld, Kanalgeld, Bergungskosten, Bergelohn, Schifffahrtsabgabe, Havarie

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144189

alte Dokumentnummer

N9189832749L

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