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§ 92 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

Sechster Abschnitt.

Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung.

§ 92.

In bezug auf die Schadenersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der §§ 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Reeders der Schiffseigner tritt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144164

alte Dokumentnummer

N9189832724L

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