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§ 39 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 39

§. 39.

(1) Wird in Beziehung auf ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück ein Anspruch geltend gemacht, welcher aus einer zur Aufnahme in die Eisenbahneinlage nicht geeigneten Last abgeleitet wird, so wird durch eine solche Anmeldung die Aufnahme des Eisenbahngrundstückes in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten.

(2) Der anmeldenden Partei bleibt es vorbehalten, ihre Ersatzansprüche aus dem behaupteten Bestande der Last im Proceßwege gegen die Unternehmung geltend zu machen.

(3) Hat die Unternehmung jedoch den Bestand der Last anerkannt, so ist ihr die Leistung einer angemessenen Sicherheit für den durch die Entziehung des Eisenbahngrundstückes erwachsenden Schaden aufzuerlegen, es sei denn, daß das Bezirksgericht erkennt, daß, ungeachtet dieser Entziehung für eine Hypothek, die dem §. 1374 a. b. G. B. entsprechende gesetzliche Sicherheit ungefährdet bleibt, oder daß, wenn es sich um ein anderen dingliches Recht handelt, die Sicherheit desselben eine Gefährdung offenbar nicht erleidet.

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