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§ 38 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 38

§. 38.

(1) Wird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, so ist der thatsächliche Besitzstand an Ort und Stelle zu erheben und das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen erforderlichen Falles richtig zu stellen.

(2) Der Partei, deren bei der Verhandlung gestelltes Begehren unberücksichtigt bleibt, ist zu überlassen, ihren Anspruch vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen, ohne daß jedoch hiedurch die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufgehalten werden kann.

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