I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
10011186
Dokumentnummer
NOR12143983
alte Dokumentnummer
N9187440816L
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