§ 2
§. 2.
In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 2
§. 2.
In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).
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