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§ 1 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12143983

alte Dokumentnummer

N9187440816L

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