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§ 46 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Beurteilung der Diplomprüfung

§ 46.

(1) Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen

  1. 1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1,
  2. 2. der praktischen Diplomprüfung und
  3. 3. der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4
  1. zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind

  1. 1. die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 und
  2. 2. das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1

(3) Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde zu legen.

(4) Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben.

(5) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:

  1. 1. „sehr gut“ (1),
  2. 2. „gut“ (2),
  3. 3. „befriedigend“ (3),
  4. 4. „genügend“ (4) oder
  5. 5. „nicht genügend“ (5).

(6) Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit

  1. 1. „ausgezeichnet bestanden“,
  2. 2. „gut bestanden“,
  3. 3. „bestanden“ oder
  4. 4. „nicht bestanden“
  1. zu beurteilen.

(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen „ausgezeichnet bestanden“ bis „bestanden“ gegeben.

(8) Über die Beurteilung der Leistungen der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Diplomprüfungszeugnis gemäß der Anlage 18 auszustellen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143500

alte Dokumentnummer

N8199959948L

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