3. Abschnitt
Diplomprüfung Allgemeines
§ 37.
(1) Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Schüler über die für die selbständige und fachgerechte Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nicht einzurechnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143491
alte Dokumentnummer
N8199959939L
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