Praktikum nach Wahl der Schule
§ 22.
(1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und festzulegen.
(2) Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf
- 1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
- 2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
- 3. den laufenden Ausbildungsbetrieb
- durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143476
alte Dokumentnummer
N8199959924L
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