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§ 21 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wahlpraktikum

§ 21.

(1) In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 und 9 bis 11 hat jeder Schüler aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der Dauer von 200 Stunden als Wahlpraktikum auszuwählen und dem Direktor mitzuteilen.

(2) Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Abs. 1 ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.

(3) Die Wahlpraktika sind unter Bedachtnahme auf

  1. 1. die Erreichung der Ausbildungsziele,
  2. 2. die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
  3. 3. den laufenden Ausbildungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143475

alte Dokumentnummer

N8199959923L

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