ARTIKEL 5
Ab Unterzeichnung dieses Beitrittsprotokolls kann kein Staat seiner Zustimmung, durch die Alpenkonvention gebunden zu sein, Ausdruck verleihen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017
Gesetzesnummer
10011171
Dokumentnummer
NOR12143398
alte Dokumentnummer
N8199957737L
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