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ARTIKEL 5 Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) – Beitrittsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1999

ARTIKEL 5

Ab Unterzeichnung dieses Beitrittsprotokolls kann kein Staat seiner Zustimmung, durch die Alpenkonvention gebunden zu sein, Ausdruck verleihen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10011171

Dokumentnummer

NOR12143398

alte Dokumentnummer

N8199957737L

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