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ARTIKEL 4 Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) – Beitrittsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1999

ARTIKEL 4

(1) Die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein, kann ausgedrückt werden durch:

(2) Das Beitrittsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

(3) Für die Unterzeichnerstaaten, die noch nicht Vertragsparteien der Alpenkonvention sind, wird die Zustimmung, durch dieses Betrittsprotokoll gebunden zu sein, erst an dem Tage wirksam, an dem die Alpenkonvention für sie in Kraft tritt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10011171

Dokumentnummer

NOR12143397

alte Dokumentnummer

N8199957736L

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