Artikel 16
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositar oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Gesetzesnummer
10011169
Dokumentnummer
NOR12143374
alte Dokumentnummer
N8199957657L
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