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Artikel 17 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1998

Artikel 17

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Oslo am 13. Juni 1994

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011169

Dokumentnummer

NOR12143375

alte Dokumentnummer

N8199957658L

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