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Artikel 17 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artike1 17

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Preßburg ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

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