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Artikel 16 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artike1 16

Artikel 16

Andere vertragliche Regelungen

Bestehende zweiseitige vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt; mehrseitige Abkommen nur insofern, als dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht.

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