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Artikel 15 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die nicht unmittelbar durch die befaßten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Wege bereinigt.

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